(Az.: I ZR 169/12 - BearShare) entschieden, dass der Inhaber eines Internetanschlusses für das Verhalten eines
volljährigen Familienangehörigen nicht haftet, wenn er keine Anhaltspunkte dafür hatte, dass dieser den
Internetanschluss für illegales Filesharing missbraucht.
Der BGH begründet seine Entscheidung damit, dass die Überlassung eines Internetanschlusses durch den
Anschlussinhaber an volljährige Familienangehörige auf familiärer Verbundenheit beruht und Volljährige für ihre
Handlungen selbst verantwortlich sind. Mit Blick auf das besondere Vertrauensverhältnis zwischen
Familienmitgliedern und der Eigenverantwortlichkeit von Volljährigen, darf der Anschlussinhaber einem
volljährigen Familienangehörigen seinen Anschluss überlassen, ohne diesen belehren oder überwachen zu
müssen - dieser Grundsatz gilt dann nicht mehr, wenn der Anschlussinhaber konkreten Anlass zu der Befürchtung
hat, dass das volljährige Familienmitglied den Internetanschluss für Rechtsverletzungen missbraucht, etwa durch
eine Abmahnung. In diesem Fall hat der Anschlussinhaber erforderliche Maßnahmen zur Verhinderung weiterer
Rechtsverletzungen zu ergreifen.
Rechtsanwalt Cordes zu der Entscheidung: "Das Urteil ist richtig und wichtig. In Zukunft dürfte die Abwehr von
Filesharing-Abmahnungen bei Rechtsverletzungen durch Familienmitglieder des Anschlussinhabers deutlich
einfacher werden. Positiv ist auch, dass der Bundesgerichtshof die Entscheidung auf alle volljährigen
Familienangehörigen und damit auch auf Ehepartner bezieht."
Ob der Bundesgerichtshof in diesem Urteil auch auf die höchst umstrittenen Fragen zur Darlegungs- und
Beweislast eingegangen ist, bleibt bis zur Veröffentlichung der Entscheidung im Volltext abzuwarten.
Hier finden Sie die Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes.
Fraglich bleibt zukünftig, ob die Richter in Karlsruhe eine vergleichbare Bewertung bei der Haftung des
Anschlussinhabers für Mitglieder einer Wohngemeinschaft annehmen. So zumindest das Landgericht Köln mit
Urteil vom 14. März 2013, Az.: 14 O 320/12, dass für den Hauptmieter und Anschlussinhaber keine Prüfungs- und
Belehrungspflichten gegenüber den Untermietern ohne konkreten Anlass vorsieht. Zu klären ist zukünftig auch
die Haftung von Hotel- und Gaststättenbetreibern, die ihren Gästen einen Zugang zum Internet gewähren.
[zurück]